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Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:
 

         

Stufe 3
Inzidenz 100-50,1

Stufe 2
Inzidenz 50-35,1

Stufe 1
Inzidenz ≤ 35

 

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
 

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personen-begrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
 

Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test
ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test

 Ausführlich unter §14 Sport:

 

  • 14 Sport

(1) Die Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios,

Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet sich

nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf

a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,

b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren

zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,

c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung,

2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im

zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen,

3. der Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und die Vorbereitung

auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

wobei bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an Schultestungen

oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist,

4. der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte

Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er

in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis,

5. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb

a) in Profiligen, im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen Berufssportlern,

b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und

c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den

olympischen, paralympischen, und nicht-olympischen Sportarten an

den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an

verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15),

soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben

der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach

  • 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,

6. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien

a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,

b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und

Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die

gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die

Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung

von Schwimmbädern.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien die Ausübung von

a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,

b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von

a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und

anaerobes Schwellentraining),

b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,

3. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter

Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne

Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,

4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen

bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen,

sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung

der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im

Schachbrettmuster ausreicht,

5. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum

Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen

nach § 6 und des Mindestabstands.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport

mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. in geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid

wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind,

4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter

Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen, höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,

5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen

bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit

Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum

Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf

Negativtestnachweise,

7. ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der

Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept.

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