Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:
Stufe 3 |
Stufe 2 |
Stufe 1 |
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Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen |
Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung |
Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test |
Ausführlich unter §14 Sport:
- 14 Sport
(1) Die Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios,
Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet sich
nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,
b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung,
2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im
zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen,
3. der Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und die Vorbereitung
auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
wobei bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an Schultestungen
oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist,
4. der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte
Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er
in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis,
5. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a) in Profiligen, im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen Berufssportlern,
b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den
olympischen, paralympischen, und nicht-olympischen Sportarten an
den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15),
soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben
der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach
- 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
6. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und
Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die
gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die
Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung
von Schwimmbädern.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und
anaerobes Schwellentraining),
b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,
3. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter
Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne
Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen
bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen,
sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung
der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im
Schachbrettmuster ausreicht,
5. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum
Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen
nach § 6 und des Mindestabstands.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport
mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. in geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid
wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter
Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen, höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen
bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit
Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum
Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf
Negativtestnachweise,
7. ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der
Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept.